Geschäftsordnung des Vorstands

Präambel

Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeits- und Verfahrensweise des Vorstands gemäß § 10 Abs. 5 der Satzung.

§ 1 Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung der Geschäftsordnung

(1) Der Vorstand ist berechtigt diese Geschäftsordnung jederzeit zu ändern. Eine Beteiligung anderer Organe ist nicht erforderlich.

(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme  des Versammlungsleiters.

(3) Zu ihrer Wirksamkeit muss die Geschäftsordnung allen Vorstandmitgliedern schriftlich bekanntgegeben werden.

§ 2   Aufgabenverteilung, Ressortprinzip

(1) Der Vorstand legt eine interne Aufgaben- und Ressortverteilung in eigener Zuständigkeit fest.

(2) Die interne Aufgaben- und Geschäftsverteilung kann nur einstimmig durch den Vorstand beschlossen und geändert werden.

(3) Die einzelnen Aufgaben werden in Stellenbeschreibungen pro Ressort festgelegt, die Gegenstand dieser Geschäftsordnung sind.

(4) Die für ein Ressort zuständigen Vorstandsmitglieder (Ressortleiter) verantworten ihr Ressort selbst, während den übrigen Vorstandsmitgliedern eine Kontrollpflicht obliegt. Jeder Ressortleiter ist verpflichtet, den Vorstand auf den Sitzungen über die Entwicklungen in seinem Ressort zu unterrichten sowie bei Unregelmäßigkeiten, Risiken oder Problemen umgehend zu informieren. Sollte der Vorstand eine nicht ausreichende Qualifikation oder Mängel in der Aufgabenerledigung eines Ressortleiters feststellen, ist er verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu treffen, bis hin zur Rückholung der Ressortaufgaben in die Gesamtzuständigkeit des Vorstands.

§ 3   Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Quartal statt und werden nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen schriftlich, z.B. per E-Mail einberufen.

(2) Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen Vertreter geleitet.

(3) Jedes Vorstandsamt bzw. -ressort hat eine Stimme, unabhängig davon, mit wie vielen Personen es besetzt ist oder es in Personalunion ausgeübt wird.

(4) Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden per Handzeichen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(5) Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren z.B. per E-Mail oder in einer Telefon-/Videokonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken.

(6) Über die Beschlüsse einer Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern zugänglich zu machen.

§ 4   Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung wurde vom Vorstand am 12.08.2025 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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